One-Stop-Shop
Umsatzsteuer-Änderungen für die EU 2021
Was hat es mit dem One-Stop-Shop und der damit zusammenhängenden Umsatzsteuer-Änderungen für die EU auf sich? Wird nun alles einfacher für Onlinehändler, die ins EU Umland verkaufen oder wird es nun noch bürokratischer? Was sich nun im EU Steuerrecht ab Juli 2021 ändert, erfährst du hier.
One-Stop-Shop - Die EU-Umsatzsteuerrechtsreform
Eine einschneidende Reform, die den EU-Onlinehandel maßgeblich beeinflussen wird, tritt ab dem 1.Juli 2021 in Kraft und könnte somit bald auch euch betreffen. Wenn ihr euch zu den Händlern zählt, die nicht nur in Deutschland verkaufen, dann solltet ihr den Artikel komplett lesen, um zu verstehen was genau sich denn nun ändert. Vorab wie immer – wir erteilen hiermit keine Rechtsberatung, sondern informieren lediglich. Die Reform lässt sich mit einem Begriff zusammenfassen – One-Stop-Shop. Doch was hat es damit auf sich?
Wen betrifft diese Änderung?
Erst einmal wollen wir klären, wen das überhaupt betrifft. Das Bundesamt für Steuern gibt dazu an, dass ihr zum Adressatenkreis zählt, wenn ihr im Inland ansässig seid und gegen Entgelt Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringt, in denen ihr nicht ansässig seid oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigt oder eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, durch deren Nutzung ihr die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützt und deshalb behandelt werden als ob ihr die Gegenstände selbst geliefert hättet. Weiter wird ausgeführt: “Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.”
Doch was genau ändert sich nun für diejenigen?
One-Stop-Shop - Zentralisierung und einheitliche EU-Lieferschwelle
Bisher war es so, dass B2C Lieferungen in dem Land erst dann zu versteuern waren, wenn die jeweilige Lieferschwelle des Landes überschritten wurde. Diese hat bisher von Land zu Land variiert. Daraus resultierte dann eben eine Steuerpflicht im Zielland, was dann bedeutet sich in dem Land steuerlich erfassen lassen zu müssen und Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Im Zuge dieser neuen Reform werden diese Lieferschwellen allerdings nun wegfallen. Stattdessen wird es ab dem 1.Juli eine europaweite Lieferschwelle geben. Diese liegt dann bei 10.000€. Die Vorteile des so genannten One-Stop-Shops sind es dann, die Steuererklärung zentral auf elektronischem Wege an das BZSt übermitteln zu können und somit die sich ergebenen Steuern insgesamt und nicht vereinzelnd entrichten zu können. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wird dann automatisch an das jeweilige EU-Land übermittelt.
One-Stop-Shop - Nur für B2C oder auch B2B?
Hier sei aber dazu noch einmal gesagt, dass es sich dabei um B2C Lieferungen handelt. Für B2B Lieferungen und die EU-Lagernutzung gilt der One-Stop Shop nicht. Hier ist eine Registrierung und Meldung im Zielland unabdingbar. Das heißt für Händler die Fulfillment Dienstleister im Ausland nutzen, wird dann wohl eine Kombination aus der lokalen Registrierung und dem One-Stop-Shop von Nöten sein. Für euch Händler, die zu dem Adressatenkreis zählen heißt das nun: frühzeitig die Registrierungs-Anzeige an das BZSt auf elektronischem Wege übermitteln. Das ist seit April 2021 möglich. Außerdem wäre es ratsam entweder euren Steuerberater zu kontaktieren oder aber eigeninitiativ zu dem Thema auf der passenden Seite des BZSt zu informieren.
Bei Fragen rund um den Onlinehandel wendet euch an eBakery
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