Erst einmal wollen wir klären, wen das überhaupt betrifft. Das Bundesamt für Steuern gibt dazu an, dass ihr zum Adressatenkreis zählt, wenn ihr im Inland ansässig seid und gegen Entgelt Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringt, in denen ihr nicht ansässig seid oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigt oder eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, durch deren Nutzung ihr die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützt und deshalb behandelt werden als ob ihr die Gegenstände selbst geliefert hättet. Weiter wird ausgeführt: “Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.”
Doch was genau ändert sich nun für diejenigen?