Was ist GPSR?

Die General Product Safety Regulation erklärt

Die neue GPSR-Verordnung tritt ab dem 13.Dezember.2024 in Kraft und kann alle Onlinehändler betreffen. Wir erklären Euch in diesem Video, was die „General Product Safety Regulation“ beinhalten, wie Du nicht in die rechtliche Falle tappst und welche 5 Schritten in jeden Fall nun zu tun sind.

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Was ist GPSR? - Eine Definition

Bevor wir thematisch fortfahren noch der Hinweis, dass wir mit diesem Video keine Rechtsberatung erteilen. Dazu sind wir als Amazon Agentur nicht befugt und informieren mit diesem Video lediglich. Deshalb schauen wir uns doch nun mal an, was dieses GPSR überhaupt ist. Die vier Buchstaben stehen für „General Product Safety Regulation“ oder zu deutsch Produktsicherheitsgesetz. Dieses trifft, wie bereits erwähnt, am 13.12.2024 in Kraft und ist verpflichtend für alle Händler, die in der Europäischen Union verkaufen. Das heißt, auch für Händler, die außerhalb Europas ansässig sind, jedoch hier verkaufen.
Ziel dieses neuen Gesetzes ist es schlichtweg den Markt sicherer zu machen,  also mehr Transparenz zu schaffen, wo die Produkte herkommen und per Risikobewertung sicherzustellen, dass diese auch in Ordnung sind. Die „Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit“ löst damit also die seit 2001 geltenden Produktsicherheitsrichtlinien ab. Diese schließt sowohl Hersteller, als auch Importeure, Händler, aber auch Dienstleister der Auftragsabwicklung bspw. also Fulfillment Anbieter, als auch Online-Marktplätze mit ein.

Kennzeichnungspflicht für Produkte

Doch was beinhaltet dieses neue Gesetz nun eigentlich?
Insgesamt geht es um Kennzeichnungsrichtlinien für mehr Transparenz und Sicherheit, die sowohl die Kennzeichnung des Produkts selbst, als auch die Kennzeichnung auf der Produktseite betrifft. Das besondere an diesem Gesetzt ist also, dass es sich auf die Kennzeichnung des Produkts bezieht und nicht bspw. die Kennzeichnung der Verpackung.
Am Produkt selbst gelten 3 Punkte

  • Herstellerinformationen & die Anschrift
  • Identifikator
  • Sicherheitshinweise

Punkt Nummer 1: Der Name des Herstellers oder der eigetragene Handelsname oder die eigetragene Handelsmarke, sowie die vollständige Postanschrift, sowie eine elektronische Adresse, also eine E-Mail Adresse oder Homepage müssen direkt auf dem Produkt angegeben werden.

Punkt Nummer 2: Der Identifikator kann eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer sein. Daraus muss hervorgehen können wann das Produkt, wo hergestellt wurde und wann es in den Markt eingeführt wurde. Diese muss ebenfalls auf dem Produkt vorhanden sein.

Punkt Nummer 3: Die Sicherheitshinweise müssen in der Landessprache des Vertriebslandes mitgeliefert werden.
Das heißt auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sein. Eine Umsetzung per QR-Code kann eventuell ausreichen, das ist noch fortlaufend zu klären. Diese umfassen die Gefahrenidentifikation- und Risikoanalyse, eine Risikobewertung und eine Risikoreduzierung. Das heißt quasi, du musst herausfinden, was mit deinem Produkt schief gehen kann, welche Gefahren bestehen bspw. bei Fehlanwendungen und wie kannst du diesem entgegenwirken, um das Risiko zu minimieren.

Kennzeichnungspflicht für die Produktseite

Für die Produktdetailseite gilt:

  • Die Abbildungspflicht, das heißt Produktfotos oder zumindest Illustrationen müssen im Angebot mit enthalten sein
  • Und auch alle Angaben, die nach der GPSR auf dem Produkt selbst enthalten sein müssen, müssen auch gut erkennbar im Shop oder dem Listing enthalten sein. Also die Herstellerdaten, die Daten des Importeurs und die Warn- und Sicherheitshinweise.

Eine Verlinkung wird in der Regel nicht ausreichen. Auch hierfür hat der Händlerbund drei verschiedene mögliche Umsetzungen für die Produktdetailseite zur Verfügung gestellt. Erstens Importware, deshalb wurde hier eine verantwortliche Person ergänzt, Zweitens keine Importware dafür aber eine Schraube mit einer Illustration statt Produktfoto und drittens ein Spielzeugauto bei dem die Homepage als Kontakt angegeben wurde inklusive Sicherheitshinweis. Doch was ist, wenn du nicht in der EU ansässig bist, aber hier verkaufst? Dann musst du wie wir eben gesehen haben nach dem GPSR einen Vertreter festlegen, der hingegen in der EU ansässig ist und für deine Produkte vollumfänglich haftbar ist.

Was ist GPSR? - Wen betrifft es?

Jetzt werden sich viele fragen – Bin ich denn überhaupt davon betroffen? In der Tat gibt es einige Ausnahmen. Was wir euch an der Stelle empfehlen würden, wäre die passende Seite des Händlerbunds aufzurufen und dort den Schnell-Check Generator zu probieren. Dieser gibt euch eine Bewertung, ob ihr als Händler davon betroffen seid. Ausnahmen können bspw. Tierarzneimittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten sein. Da das allerdings eher speziellere Produktsortimente sind, solltet ihr erst einmal davon ausgehen, ihr seid betroffen und euch weiter informieren. Weiterhin gilt, dass Produkte die ihr jetzt anbietet, also vor dem 13.12 zum Verkauf reingestellt habt, noch weiterhin verkauft werden dürfen. Die Verordnung besagt ausdrücklich, dass Mitgliedstaaten den Verkauf von Produkten, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern dürfen. Handelt es sich dabei aber um Produkte, die vor dem Stichtag hergestellt wurden, aber erst danach zum Verkauf angeboten werden, dann müssen diese dem GPSR voll entsprechen.

Diese 5 Schritte solltest Du nun beachten

Wie kannst du dich als Onlinehändler also nun darauf vorbereiten?

Nummer 1: Pflege deine Herstellerdaten ein.

Für Hersteller mit Sitz in der EU muss dazu gehören:

  • Der Firmen- oder Markenname
  • Die Postanschrift
  • Eine E-Mail Adresse oder Homepage Link

Für Hersteller mit Sitz außerhalb der EU: Genau das gleiche und zusätzlich die Daten des Einführers, also euch selbst oder die Daten der Bevollmächtigten Person mit Sitz in der EU:

  • Also Firmen- oder Markenname
  • Postanschrift
  • E-Mail Adresse oder Homepage Link

Nummer 2: Prüfen ob du selbst der Hersteller bist.

Das bist du wenn du selbst ein Produkt herstellst, ein Produkt entwerfen oder herstellen lässt und unter einem eigenen Namen vermarktetest oder aber wenn du ein Produkt so veränderst, dass es die Sicherheit des Produkts in einer Weise beeinflusst, die Gefahr oder Risiken erhöht, die in der Risikobewertung nicht vorgesehen waren. Dann seid ihr selbst der Hersteller

Gehe auf Nummer sicher

Nummer 3: Produktbilder und -bezeichnungen prüfen.

  • Haben alle Produkte eine Abbildung?
  • Haben alle Produkte eine eindeutige Bezeichnung?
  • Haben alle Produkte ausreichende Produktidentigikatoren?

Nummer 4: Sicherheits- und Warnhinweise ergänzen.
Diese können als Text oder Piktogramm zur Verfügung gestellt werden

Nummer 5: Frage dich ob alle Pflichtinformationen, die wir in diesem Video angesprochen haben auch leicht auffindbar und gut sichtbar platziert sind. Das heißt diese im Fließtext unterbringen oder lediglich im Impressum oder FAQ-Bereich zu integrieren reicht an der Stelle nicht aus!

Was ist GPSR? - Ein Fazit

Zusammenfassend kann man also sagen, dass in jedem Fall Handlungsbedarf besteht. Prüft ob eure Produkte betroffen sind, wenn ja, ergänzt die Informationen und stellt sicher, dass alle Angaben auch gut sichtbar platziert werden. Sollte es noch Fragen dazu geben, hinterlasst uns diese gerne in den Kommentaren. Solltet ihr auf Nummer sicher gehen wollen, dass euer Shop, euer Amazon Listing und Co. GPSR-konform sind, helfen wir als Experte gerne weiter. Vereinbart dazu direkt hier, unter dem Beitrag einen Termin mit uns. 

Die GPSR bezieht neben Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern nun auch Anbieter von Fulfillment-Dienstleistungen ein, wie beispielsweise Unternehmen, die Lagerung, Kommissionierung, Verpackung oder Versand übernehmen, sowie Online-Marktplätze, wie Amazon und eBay. Damit wird insbesondere der rasanten Entwicklung des Onlinehandels Rechnung getragen.

Die GPSR gilt nach Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich nicht für folgende Produkte:

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden
  • Luftfahrzeuge (Flugzeuge, etc.)
  • Antiquitäten (nach Art. 3 Nr. 28 GPSR sind Antiquitäten Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen)

 

Die GPSR gilt zwar ausschließlich für Verbraucherprodukte, jedoch unterscheidet sie nicht zwischen dem B2C- und B2B-Handel. Sie legt vielmehr allgemeine Sicherheitsanforderungen für das Inverkehrbringen und Bereitstellen von Produkten fest, die in ihren Anwendungsbereich fallen, unabhängig davon, ob diese Produkte an Unternehmer oder Verbraucher verkauft werden.
Bei der Produktidentifikation geht es, wie der Name schon andeutet, darum, ein Produkt im Falle einer Beanstandung eindeutig identifizieren zu können. In diesem Zusammenhang ist es besonders wichtig, dass ähnliche Produkte, wie etwa Textilien in verschiedenen Größen, separat gekennzeichnet werden. Für Verbraucherprodukte besteht keine allgemeine Pflicht, eine Charge zu kennzeichnen. Fehlt jedoch eine solche Kennzeichnung, kann es im Fall eines Produktrückrufs schwierig sein, genau festzulegen, welche Produkte zurückgegeben werden müssen. Ein oft übersehener Aspekt ist, dass die Produktidentifikation, wenn es Art und Größe des Produkts erlauben, direkt auf dem Produkt selbst angebracht sein muss. Eine interne Artikelnummer, die lediglich im Shop-System vorhanden ist, reicht nur dann aus, wenn sie auch auf dem Produkt zu finden ist.

Mit der neuen EU-Verordnung zur Produktsicherheit (VO 2023/988), auch als „General Product Safety Regulation“ (GPSR) bekannt, treten am 13. Dezember 2024 weitreichende Änderungen im Produktsicherheitsrecht in Kraft. Diese gelten ab diesem Datum direkt in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist.

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