DEIN-SPORTSFREUND.DE
"Dank dem beherzten Eingreifen von eBakery und deren routiniertem Umgang mit der JTL Wawi konnte man uns schnell und unbürokratisch weiterhelfen. Mein besonderer Dank geht an den Mitarbeiter Benjamin Lambrecht, der seinen Samstag Abend für unseren Shop aufgebracht hat und das dringende Problem zügig löste."
AUST24.SHOP
"Wir sind begeistert von der Lösungsorientierten und pragmatischen Gangart, der extrem hohen Leistungsbereitschaft und Verfügbarkeit sowie dem persönlichen wie professionellem Vorgehen des gesamten eBakery Teams!"
HAUSHALTSPARADIES.DE
"Wir fühlten uns von Anfang an gut durch eBakery beraten. Durch den Einsatz der JTL Produktpalette verfügen wir nun über ein hervorragendes Onlineshopsystem, welches modular erweiterbar ist und verschiedene Marktplatzanbindungen ermöglicht. Zudem gibt uns unsere Multichannel Strategie zusätzliche Umsatzsicherheit in der aktuellen Krise."
tischdeko-shop.de
"Wir haben uns für eBakery als JTL Servicepartner entschieden, da man hier über viele Jahre Erfahrung in genau diesem Spezialgebiet verfügt. Unser Shop und die Auftragsabwicklung laufen sehr stabil. Mein besonderer Dank geht an Mohamed Ali Oukassi, der sich persönlich um die JTL-Wawi Einrichtung gekümmert hat."
UNICAT CANDY
"Wir hatten es eilig mit der Überarbeiteten Version unseres Food-Shops an den Start zu gehen und den deutschen Markt zu erreichen. Wir sind froh, dass wir mit eBakery einen Partner gefunden haben, der uns eine derartig schnelle und zugleich professionelle Lösung unserer Herausforderung ermöglicht hat."
FEIN-GEIST
"Wir hatten es eilig mit der Überarbeiteten Version unseres Food-Shops an den Start zu gehen und den deutschen Markt zu erreichen. Wir sind froh, dass wir mit eBakery einen Partner gefunden haben, der uns eine derartig schnelle und zugleich professionelle Lösung unserer Herausforderung ermöglicht hat."
WASCHGURU.DE
"Die Zusammenarbeit mit eBakery war unkompliziert und hat letztlich schnell zum Ziel geführt. Ich wusste prinzipiell was ich haben möchte, nur wie ich den Webshop am besten umsetzen kann, war mir nicht klar. eBakery hat mir dann verschiedene Optionen aufgezeigt und schließlich hat mich der JTL-Shop als Ergebnis überzeugt."
SMOKE2U.DE
"Das Team von eBakery hat uns von Anfang an auf professionelle Art und Weise unterstützt. Mit unserem breit aufgestellten JTL Onlineshop, verfügen wir nun über eine optimale Ergänzung zu unserem Filialnetz und sehen uns für die Zukunft gerüstet. Insbesondere in der aktuellen Corona-Krise, können wir von der Lösung bereits erheblich profitieren."
In unserem Magazin finden Sie Anleitungen und neue Ideen, rund um den E-Commerce
zum MagazinWir decken Ihre Bedürfnisse im E-Commerce vollständig ab! Unser Leistungsspektrum erstreckt sich von Onlineshop-Systemen, über ERP-Systeme, Marktplatzanbindungen, bis hin zum Onlinemarketing.
Statt von Projekten, sprechen wir lieber von Erfolgsgeschichten! Stöbern Sie durch unsere Kundenreferenzen und entdecken Sie was die Presse über uns schreibt.
Zu jedem erfolgreichen E-Commerece Projekt gehört eine große Portion Know-how. Unsere Philosophie ist, dieses Wissen nicht alleine für uns zu behalten, sondern zu teilen. Finden Sie hier also interessante Tutorials, Downloads, Tools und vieles mehr.
Was hat es mit dem One-Stop-Shop und der damit zusammenhängenden Umsatzsteuer-Änderungen für die EU auf sich? Wird nun alles einfacher für Onlinehändler, die ins EU Umland verkaufen oder wird es nun noch bürokratischer? Was sich nun im EU Steuerrecht ab Juli 2021 ändert, erfährst du hier.
Eine einschneidende Reform, die den EU-Onlinehandel maßgeblich beeinflussen wird, tritt ab dem 1.Juli 2021 in Kraft und könnte somit bald auch euch betreffen. Wenn ihr euch zu den Händlern zählt, die nicht nur in Deutschland verkaufen, dann solltet ihr den Artikel komplett lesen, um zu verstehen was genau sich denn nun ändert. Vorab wie immer – wir erteilen hiermit keine Rechtsberatung, sondern informieren lediglich. Die Reform lässt sich mit einem Begriff zusammenfassen – One-Stop-Shop. Doch was hat es damit auf sich?
Erst einmal wollen wir klären, wen das überhaupt betrifft. Das Bundesamt für Steuern gibt dazu an, dass ihr zum Adressatenkreis zählt, wenn ihr im Inland ansässig seid und gegen Entgelt Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erbringt, in denen ihr nicht ansässig seid oder innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigt oder eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellt, durch deren Nutzung ihr die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützt und deshalb behandelt werden als ob ihr die Gegenstände selbst geliefert hättet. Weiter wird ausgeführt: “Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung wie z. B. ein Warenlager verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.”
Doch was genau ändert sich nun für diejenigen?
Bisher war es so, dass B2C Lieferungen in dem Land erst dann zu versteuern waren, wenn die jeweilige Lieferschwelle des Landes überschritten wurde. Diese hat bisher von Land zu Land variiert. Daraus resultierte dann eben eine Steuerpflicht im Zielland, was dann bedeutet sich in dem Land steuerlich erfassen lassen zu müssen und Umsatzsteuererklärungen einzureichen. Im Zuge dieser neuen Reform werden diese Lieferschwellen allerdings nun wegfallen. Stattdessen wird es ab dem 1.Juli eine europaweite Lieferschwelle geben. Diese liegt dann bei 10.000€. Die Vorteile des so genannten One-Stop-Shops sind es dann, die Steuererklärung zentral auf elektronischem Wege an das BZSt übermitteln zu können und somit die sich ergebenen Steuern insgesamt und nicht vereinzelnd entrichten zu können. Die vereinnahmte Umsatzsteuer wird dann automatisch an das jeweilige EU-Land übermittelt.
Hier sei aber dazu noch einmal gesagt, dass es sich dabei um B2C Lieferungen handelt. Für B2B Lieferungen und die EU-Lagernutzung gilt der One-Stop Shop nicht. Hier ist eine Registrierung und Meldung im Zielland unabdingbar. Das heißt für Händler die Fulfillment Dienstleister im Ausland nutzen, wird dann wohl eine Kombination aus der lokalen Registrierung und dem One-Stop-Shop von Nöten sein. Für euch Händler, die zu dem Adressatenkreis zählen heißt das nun: frühzeitig die Registrierungs-Anzeige an das BZSt auf elektronischem Wege übermitteln. Das ist seit April 2021 möglich. Außerdem wäre es ratsam entweder euren Steuerberater zu kontaktieren oder aber eigeninitiativ zu dem Thema auf der passenden Seite des BZSt zu informieren.
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